Montag, 21. August 2017

Was hat sich beim Mutterschutzgesetz geändert?




Am 06. Februar 1952 trat das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft. es erfuhr im Laufe der Jahre einige Veränderungen.
Dennoch hat es 65 Jahre gedauert, bis dieses Gesetz an aktuelle Entwicklungen, neue Formen des Zusammenlebens und andere gesetzliche Neuregelungen angepasst worden ist.


Was besagt das Mutterschutzgesetz und für wen gilt es?

 

Ziel des Mutterschutzrechts ist es, den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen zu gewährleisten.
Es soll nicht dazu kommen, dass Frauen durch Schwangerschaft und Stillzeit Nachteile im Berufsleben erleiden oder dass die selbstbestimmte Entscheidung einer Frau über ihre Erwerbstätigkeit verletzt wird.

Die zentralen Bestimmungen des MuSchG:
  • die Gestaltung des Arbeitsplatzes nach einer besonderen Gefährdungsbeurteilung zu chemischen Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen sowie physikalischen Schadfaktoren (§1 MuSchArbV)
  • Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt (Mutterschaftsurlaub)
  • Besonderen Kündigungsschutz für Mütter
  • Entgeltersatzleistungen, insbesondere  das Mutterschaftsgeld
  • Bestimmte Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber und Regelungen über Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden)Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Künftig gilt es auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen.
Weitere Regelungen zum gesundheitlichen Schutz werdender Mütter vor Gefahren, Überforderung und der Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz finden sich unter anderem in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).

Was hat sich geändert?

 

Folgende Änderungen im Mutterschutzrecht  sind mit dem 30. Mai 2017 in Kraft getreten:
  • Der Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche wird eingeführt
  • Die Schutzfrist nach der Entbindung für Mütter von Kindern mit Behinderung kann auf zwölf Wochen verlängert werden
  • Die Regelungen zur Gefahrstoffkennzeichnung werden an unionsrechtliche Vorgaben angepasst (in Anlage 1 der MuSchArbV)
  • Arbeitsverbote gegen den Willen einer Frau sind künftig nicht mehr möglich (Ausnahme: gesundheitsgefährdende Situationen)
  • Freiwillige Sonntagsarbeit. Das war bisher nur in einigen Branchen möglich, jetzt wurde es auf alle Bereichen, in denen Sonntagsarbeit üblich ist, erweitert
  • Arbeitszeiten zwischen 20 und 22 Uhr. War bisher branchenbezogen, kann künftig allgemein zugelassen werden  ((§28 MuSchG)

Bundesrat verlangt Kontrolle der Neuregelungen

 

Die neuen Regelungen treten überwiegend zum 01. Januar 2017 in Kraft. Die Verlängerung des Mutterschutzes auf 12 Wochen bei der Geburt eines behinderten Kindes greift ab Verkündung.
Der Bundesrat hat trotz der positiven Beschlussfassung Bedenken gegenüber dem geplanten Genehmigungsverfahren für Nachtarbeit geäußert. Damit sei ein erheblicher Mehraufwand für die Aufsichtsbehörden verbunden.
Die Bundesregierung soll dieses Verfahren kritisch im Blick behalten und im Rahmen der Evaluation des Gesetzes, die 2021 vorgelegt werden muss, die Effektivität des Genehmigungsverfahren überprüfen. 

 Hier gehts zum Beschluss des Bundesrats.

Quellen:
- Bundesministerium für Familie, Senioren Frauen und Jugend; Mutterschutzgesetz
- Bundesministerium für Familie, Senioren Frauen und Jugend: Leitfaden zum Mutterschutzgesetz

Mit Dank an den Weltbild-Verdi-Blog.

1 Kommentar:

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